Die Klage wird abgewiesen.
2Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.
3Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob zum Zeitpunkt des Erlasses des Erbschaftsteuerbescheids die Festsetzungsfrist abgelaufen war.
Der Kläger ist der Großcousin der im Mai 2003 verstorbenen Erblasserin A. Diese hinterließ ein privatschriftliches Testament vom 1. Juli 1998, wonach der Kläger ihr Erbe sein sollte. Am 4. April 2002 brachte die Erblasserin den Zusatz an, dass der Kläger ihr Alleinerbe sein sollte. Der Kläger beantragte daraufhin im Dezember 2003 einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein. Dem traten drei weitere mögliche gesetzliche Erben entgegen. Sie trugen vor, bei der Erblasserin sei es mit Beginn des Jahres 1998 zu einer Demenzerkrankung gekommen, so dass diese bei der Errichtung des Testaments bzw. Zusatzes testierunfähig gewesen sei. Es sei daher die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Bezüglich der jeweiligen Anteile am Erbe bestand zwischen den drei möglichen gesetzlichen Erben Uneinigkeit.
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