Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1. vom 24.06.2019 und vom 11.07.2019 werden die Zwischenverfügungen der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamtes - Köln vom 25.04.2019 und vom 26.06.2017 in dem am 27.06.2019 erlassenen Beschluss, KL-59747-4, aufgehoben.
1.
Die Beschwerdeführerin ist im Grundbuch als Eigentümerin der oben bezeichneten beiden Teileigentumseinheiten eingetragen. Am 18.12.2018 hat sie in notarieller Urkunde (UR Nr. 1xx2/2018 des Notars Dr. A in B) die Auflassung dieser Eigentumseinheiten an die Beteiligte zu 2. erklärt sowie gemeinsam mit letzterer die Eintragung des Eigentumswechsels bewilligt und beantragt. In der Vorbemerkung der Urkunde hat sie angegeben, sie habe am 13.04.2018 durch privatschriftliche Erklärung die Beteiligte zu 2. gegründet, die am 18.04.2018 durch die Senatsverwaltung des Landes Berlin anerkannt worden sei. Gemäß Stiftungsgeschäft sei die Stiftung u.a. mit Immobilienvermögen in Gestalt der beiden Teileigentumseinheiten ausgestattet worden. Die Umschreibung ist mit notariellem Schriftsatz vom 03.04.2019 beantragt worden.
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