Der Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 31. März 2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2016 wird wie folgt geändert:
Für den Kläger sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... Euro und negative, der tariflichen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von ... Euro anzusetzen.
Für die Klägerin sind keine der tariflichen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusetzen. Im Rahmen der Berechnung der Einkünfte, die nach § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes besteuert werden, sind bei ihr infolge der Verrechnung laufender Verluste aus Kapitalvermögen (ohne Verluste aus der Veräußerung von Aktien) in Höhe von ... Euro mit der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitalerträgen in Höhe von ... Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. von § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes von ... Euro anzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 90 v. H. und die Kläger zu 10 v. H.
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