Autor: Löbe |
Die Betriebsaufspaltung kann ein gezieltes Gestaltungsinstrument sein, Betriebsvermögen zu generieren. Genauso ist es jedoch denkbar, dass Vermögen (Grundbesitz, Beteiligung) z.B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge oder bei der Erbauseinandersetzung übertragen wird, ohne die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung zu beachten. Als solche Gründe für die Entstehung einer wohl ungewollten Betriebsaufspaltung sind insbesondere anzuführen:
Vermietet der Minderheitsgesellschafter der Betriebs-GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage, liegt mangels personeller Verflechtung zunächst keine Betriebsaufspaltung vor. Erwirbt der Minderheitsgesellschafter im Laufe der Zeit weitere GmbH-Anteile hinzu, sodass aus seiner Minderheitsbeteiligung eine Mehrheitsbeteiligung wird, so kommt es dadurch zur Begründung einer (unechten) Betriebsaufspaltung. Denn mit der entstandenen Mehrheitsbeteiligung sind auch die Voraussetzungen der personellen Verflechtung erfüllt.
BeispielX vermietet der XYZ-GmbH ein Grundstück (wesentliche Betriebsgrundlage). An der XYZ-GmbH sind X mit 30 % und Y sowie Z zu je 35 % beteiligt. Z veräußert seinen GmbH-Anteil an X. |
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