Autoren: Klinkner/Fußangel/Janzen/Rätsch/Wagener |
Bislang war der Begriff "Stiftung" vom Gesetzgeber nicht definiert worden. Die Ansätze zu einer Definition waren - vor dem Hintergrund der historischen und rechtspolitischen Betrachtungsweise - aber vielfältig. Mit der Zeit wurde der Stiftungsbegriff jedoch immer konkreter geformt und steht in seinen Grundzügen mittlerweile fest. Nach allgemeiner Auffassung ist eine Stiftung eine rechtlich verselbständigte juristische Person des bürgerlichen Rechts. Sie ist ein selbständiger, nicht auf einem Personenverband beruhender - also mitgliederloser - Rechtsträger, welcher die in einem Stiftungsgeschäft festgelegten Zwecke mit Hilfe eines diesen Zwecken gewidmeten Vermögens dauerhaft verfolgt (vgl. Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, Neubearb. 2017, Vorbem. §§ 80 ff. Rdnr. 1 m.w.N.; Jakob, in: Richter, Stiftungsrecht, 2019, § 30 Rdnr. 68). Darüber hinaus lassen sich die Merkmale einer "Stiftung" aus Gesetzen, Verordnungen, Rechtsprechung und Literatur ableiten.
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