§ 10 SGB VII
FNA: 860-7
Fassung vom: 07.08.1996
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101 vom 2024-03-22

§ 10 SGB VII Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt

§ 10 Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) In der See- und Binnenschiffahrt sind Versicherungsfälle auch Unfälle infolge 1. von Elementarereignissen, 2. der einem Hafen oder dem Liegeplatz eines Fahrzeugs eigentümlichen Gefahren, 3. der Beförderung von Land zum Fahrzeug oder vom Fahrzeug zum Land. (2) In Unternehmen der Seefahrt gilt als versicherte Tätigkeit auch die freie Rückbeförderung nach dem Seearbeitsgesetz oder tariflichen Vorschriften.