§ 11 BetrVG
FNA: 801-7
Fassung vom: 25.09.2001
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454 vom 2022-09-16

§ 11 BetrVG Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

§ 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.