§ 13 BewG
FNA: 610-7
Fassung vom: 01.02.1991
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 13 BewG Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen

§ 13 Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) 1Der Kapitalwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist mit dem aus Anlage 9 a zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. 2Ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, darf der nach § 14 zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden. (2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem 18,6fachen des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 14 mit dem 9,3fachen des Jahreswerts zu bewerten. (3)