§ 14 MBO-Ae1997
FNA: 2122-1-5
Fassung vom: 24.11.2006
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2006-11-24

§ 14 MBO-Ae1997 Erhaltung des ungeborenen Lebens und Schwangerschaftsabbruch

§ 14 Erhaltung des ungeborenen Lebens und Schwangerschaftsabbruch

MBO-Ae1997 ( (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte )

(1) 1Ärztinnen und Ärzte sind grundsätzlich verpflichtet, das ungeborene Leben zu erhalten. 2Der Schwangerschaftsabbruch unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen. 3Ärztinnen und Ärzte können nicht gezwungen werden, einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen oder ihn zu unterlassen. (2) Ärztinnen und Ärzte, die einen Schwangerschaftsabbruch durchführen oder eine Fehlgeburt betreuen, haben dafür Sorge zu tragen, dass die tote Leibesfrucht keiner missbräuchlichen Verwendung zugeführt wird.