§ 16 AltvDV
FNA: 860-6-20-1
Fassung vom: 28.02.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2432 vom 2022-12-19

§ 16 AltvDV Kleinbetragsgrenze für Rückforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten

§ 16 Kleinbetragsgrenze für Rückforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten

AltvDV ( Altersvorsorge-Durchführungsverordnung )

Ein Rückzahlungsbetrag nach § 94 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes, der nicht über den Anbieter zurückgefordert werden kann, wird nur festgesetzt, wenn die Rückforderung mindestens 25 Euro beträgt.