§ 16 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 16 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen

§ 16 Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.