§ 18 BedplanR
FNA: 8230-25-12
Fassung vom: 15.02.2007
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aufnahme bisher unbeplanter Arztgruppen und Übergangsregelung, BAnz. AT 21.09.2012 B4 vom 2012-09-06

§ 18 BedplanR Berechnung des regionalen Versorgungsgrades mit Korrekturfaktor

§ 18 Berechnung des regionalen Versorgungsgrades mit Korrekturfaktor

BedplanR ( Bedarfsplanungs-Richtlinie )

Überschreitet der nach den vorstehenden Bestimmungen korrigierte örtliche Versorgungsgrad als örtliche Verhältniszahl die Allgemeine Verhältniszahl um 10 v. H. - dies ist der Fall, wenn die Allgemeine Verhältniszahl um 10 Prozentpunkte größer ist als die örtliche Einwohner/Arztrelation -, so liegt Überversorgung vor.