§ 22 BetrAVG
FNA: 800-22-1
Fassung vom: 19.12.1974
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759 vom 2022-12-20

§ 22 BetrAVG Arbeitnehmer und Versorgungseinrichtung

§ 22 Arbeitnehmer und Versorgungseinrichtung

BetrAVG ( Betriebsrentengesetz )

(1) 1Bei einer reinen Beitragszusage hat der Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung dem Versorgungsempfänger auf der Grundlage des planmäßig zuzurechnenden Versorgungskapitals laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen. 2Die Höhe der Leistungen darf nicht garantiert werden. (2) 1Die auf den gezahlten Beiträgen beruhende Anwartschaft auf Altersrente ist sofort unverfallbar. 2Die Erträge der Versorgungseinrichtung müssen auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommen. (3) Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Versorgungseinrichtung das Recht, 1. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses a) die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen oder b) innerhalb eines Jahres das gebildete Versorgungskapital auf die neue Versorgungseinrichtung, an die Beiträge auf der Grundlage einer reinen Beitragszusage gezahlt werden, zu übertragen, 2. entsprechend § 4 a Auskunft zu verlangen und 3. entsprechend § 6 vorzeitige Altersleistungen in Anspruch zu nehmen. (4)