§ 23 UmwStG
FNA: 610-6-16
Fassung vom: 07.12.2006
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108 vom 2024-03-27

§ 23 UmwStG Auswirkungen bei der übernehmenden Gesellschaft

§ 23 Auswirkungen bei der übernehmenden Gesellschaft

UmwStG ( Umwandlungssteuergesetz )

(1) Setzt die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem unter dem gemeinen Wert liegenden Wert (§ 20 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 2) an, gelten § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 3 erster Halbsatz entsprechend. (2)