§ 235 UmwG
FNA: 4120-9-2
Fassung vom: 28.10.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434 vom 2017-07-17

§ 235 UmwG Anmeldung des Formwechsels

§ 235 Anmeldung des Formwechsels

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

(1) 1Beim Formwechsel in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist statt der neuen Rechtsform die Umwandlung der Gesellschaft zur Eintragung in das Register, in dem die formwechselnde Gesellschaft eingetragen ist, anzumelden. 2§ 198 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. (2) Die Anmeldung nach Absatz 1 oder nach § 198 ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.