§ 24 GrStG
FNA: 611-7
Fassung vom: 07.08.1973
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2022, BGBl. I S. 2294 vom 16.12.2022

§ 24 GrStG Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich

§ 24 Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich

GrStG ( Grundsteuergesetz )

1Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, aus Vereinfachungsgründen an Stelle der Zerlegung ein Steuerausgleich stattfindet. 2Beim Steuerausgleich wird der gesamte Steuermeßbetrag der Gemeinde zugeteilt, in der der wertvollste Teil des Steuergegenstandes liegt (Sitzgemeinde); an dem Steueraufkommen der Sitzgemeinde werden die übrigen Gemeinden beteiligt. 3Die Beteiligung soll annähernd zu dem Ergebnis führen, das bei einer Zerlegung einträte.