(1) 1Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
1. von 30 in Höhe von 171 Euro, 2. von 40 in Höhe von 233 Euro, 3. von 50 in Höhe von 311 Euro, 4. von 60 in Höhe von 396 Euro, 5. von 70 in Höhe von 549 Euro, 6. von 80 in Höhe von 663 Euro, 7. von 90 in Höhe von 797 Euro, 8. von 100 in Höhe von 891 Euro.
von 50 und 60 | um 35 Euro, |
von 70 und 80 | um 43 Euro, |
von mindestens 90 | um 53 Euro. |
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