§ 4 WiStG
FNA: 453-11
Fassung vom: 03.06.1975
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3436 vom 2021-08-10

§ 4 WiStG Preisüberhöhung in einem Beruf oder Gewerbe

§ 4 Preisüberhöhung in einem Beruf oder Gewerbe

WiStG ( Wirtschaftsstrafgesetz 1954 )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig in befugter oder unbefugter Betätigung in einem Beruf oder Gewerbe für Gegenstände oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs Entgelte fordert, verspricht, vereinbart, annimmt oder gewährt, die infolge einer Beschränkung des Wettbewerbs oder infolge der Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung oder einer Mangellage unangemessen hoch sind. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.