§ 56 GmbHG
FNA: 4123-1
Fassung vom: 20.04.1892
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51 vom 2023-02-22

§ 56 GmbHG Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen

§ 56 Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

(1) 1Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen ihr Gegenstand und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals festgesetzt werden. 2Die Festsetzung ist in die in § 55 Abs. 1 bezeichnete Erklärung des Übernehmers aufzunehmen. (2) Die §§ 9 und 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.