Abwärts- und Seitwärtsverschmelzung

Autor: Ott

Beispielsfall

Nach Maßgabe des BFH-Urteils vom 17.11.2020 kommt eine Verlustnutzung in Betracht, wenn eine Gewinn-GmbH auf eine Verlust-GmbH als übernehmender Rechtsträger verschmolzen wird, während Verluste und Verlustvorträge der Verlust-GmbH nach §  12 Abs.  3 i.V.m. §  4 Abs.  2 Satz 2 UmwStG untergehen, wenn die Verlust-GmbH als übertragender Rechtsträger bei einer Verschmelzung fungiert. Entscheidende Bedeutung kommt somit der Verschmelzungsrichtung zu.1) Jedoch sind bei der Verschmelzung einer Gewinn-GmbH mit einer Verlust-GmbH neben der Anwendung von §  2 Abs.  4 Satz 3 UmwStG gewisse weitere Restriktionen zu beachten. So kann z.B. eine Verschmelzung zu einer schädlichen Anteilsverschiebung i.S.d. §  8c KStG oder zu einer schädlichen Verkürzung der Beteiligungskette führen, sofern nicht ggf. die Konzernausnahme nach §  8c Abs.  1 Satz 4 KStG, die Stille-Reserven-Klausel nach §  8c Abs.  1 Satz 5 ff. KStG oder die Sanierungsklausel in §  8c Abs.  1a KStG einen Verlustuntergang verhindern.

Zur Darstellung der bestehenden Restriktionen wird von folgendem Beispielsfall ausgegangen:

Beispielsfall