Auf die Berufung der Kläger wird das am 17. Januar 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen abgeändert.
Der unter Tagesordnungspunkt 2 gefasste Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 23./24. Februar 2000 über die Zustimmung zum Einbringungsvertrag vom 21. Dezember 1999 zwischen der Gesellschaft und der H2 GmbH betreffend die Einbringung von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften gegen Gewährung eines Geschäftsanteils wird für nichtig erklärt.
Der unter Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 23./24. Februar 2000 über die Umwandlung der G2 AG in die G2 AG & Co. KG wird für nichtig erklärt.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|