Artikel 14 WG
FNA: 4133-1
Fassung vom: 21.06.1933
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474 vom 2015-08-31

Artikel 14 WG (Transportfunktion)

Artikel 14 (Transportfunktion)

WG ( Wechselgesetz )

(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel. (2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber 1. das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen; 2. den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren; 3. den Wechsel weiterbegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.