Artikel 15 EG 2006/112
FNA: 611-10-14-07
Fassung vom: 28.11.2006
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2022/890, ABl. L 155 vom 8. 6. 2022 S. 1 vom 2022-06-03

Artikel 15 2006-112-EG (Fiktionen; Gestaltungsmöglichkeiten)

Artikel 15 (Fiktionen; Gestaltungsmöglichkeiten)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

(1) Einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt sind Elektrizität, Gas, Wärme oder Kälte und ähnliche Sachen. (2) Die Mitgliedstaaten können als körperlichen Gegenstand betrachten: a) bestimmte Rechte an Grundstücken; b) dingliche Rechte, die ihrem Inhaber ein Nutzungsrecht an Grundstücken geben; c) Anteilrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Grundstücksteil begründet.