Artikel 23 WG
FNA: 4133-1
Fassung vom: 21.06.1933
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474 vom 2015-08-31

Artikel 23 WG (Vorlegungsfrist)

Artikel 23 (Vorlegungsfrist)

WG ( Wechselgesetz )

(1) Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen binnen einem Jahr nach dem Tag der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden. (2) Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen. (3) Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.