Autor: Löbe |
Im Rahmen der Insolvenz einer GmbH stellt sich regelmäßig die Frage nach der steuerlichen Behandlung des Darlehensausfalls auf Gesellschafterebene. Denn der Gesellschafter verliert neben seiner Beteiligung an der GmbH auch die Darlehensforderung, sodass zu untersuchen ist, wie die Anschaffungskosten der Beteiligung sowie die Darlehensverluste steuerlich berücksichtigt werden können. Die bisherige Rechtsprechung des BFH sowie die Verwaltungsauffassung1) unter Berücksichtigung der Rechtslage nach Inkrafttreten des MoMiG2) am 01.11.2008 werden nachfolgend dargestellt.
Der BFH hat mit Urteil vom 11.07.20173) entschieden, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten gem. § Abs. entfallen sei. Nachträgliche Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i.S.d. § seien deshalb nur noch nach Maßgabe der handelsrechtlichen Begriffsdefinition des § anzuerkennen. In Anwendung seiner vorgenannten Urteilsgrundsätze hat der BFH auch in zwei weiteren Fällen entschieden.
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