Autor: Löbe |
Der Beginn und das Ende der sachlichen Gewerbesteuerpflicht sind nicht ausdrücklich im
Bei Einzelgewerbetreibenden und bei Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Annahme eines Gewerbebetriebs erforderlich sind, und zu dem der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt wird (vgl. R 2.5 Abs. 1 GewStR). Bei Unternehmen, die im Handelsregister einzutragen sind, ist der Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister ohne Bedeutung für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht. Auch bei gewerblich geprägten Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG beginnt die Steuerpflicht erst, wenn der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt ist. Entscheidend ist somit, dass die Voraussetzungen für die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind, d.h., dass sich die Gesellschaft mit eigenen gewerblichen Leistungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen kann.1)
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