Beginn der Gewerbesteuerpflicht

Autor: Löbe

Der Beginn und das Ende der sachlichen Gewerbesteuerpflicht sind nicht ausdrücklich im Gewerbesteuergesetz geregelt. Von daher ist der Beginn eines Gewerbebetriebs in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht durch Auslegung des Begriffs des Gewerbebetriebs in § 2 Abs. 1 GewStG sowie das Wesen der Gewerbesteuer als eine auf den tatsächlichen Betrieb bezogene Sachsteuer (Realsteuer), deren Aufkommen die Gemeinden für die durch den Betrieb verursachten Lasten entschädigen soll, zu bestimmen.

Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften

Bei Einzelgewerbetreibenden und bei Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Annahme eines Gewerbebetriebs erforderlich sind, und zu dem der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt wird (vgl. R 2.5 Abs. 1 GewStR). Bei Unternehmen, die im Handelsregister einzutragen sind, ist der Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister ohne Bedeutung für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht. Auch bei gewerblich geprägten Personengesellschaften i.S.d. §  15 Abs.  3 Nr. 2 EStG beginnt die Steuerpflicht erst, wenn der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt ist. Entscheidend ist somit, dass die Voraussetzungen für die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind, d.h., dass sich die Gesellschaft mit eigenen gewerblichen Leistungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen kann.1)