Autor: Linnartz |
Die Bundesregierung hat die pro-fiskalische Rechtsprechung des Großen Senats des BFH vom 18.10.19991) in ihrem Bericht an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages vom 18.04.2001 aufgegriffen.
Der Gesetzgeber hat sodann § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG durch das UntStFG derart geändert, dass eine entgeltliche Übertragung von Teilen eines Mitunternehmeranteils steuerlich nicht mehr begünstigt ist. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG ist daher ebenso wie die Fünftel-Regelung und der halbe Einkommensteuer-Satz nach § 34 Abs. 1 und 3 EStG bei der Übertragung von Teilen eines Mitunternehmeranteils entfallen.
Vielmehr ist nun zu beachten, dass Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils am Kommanditanteil (Mitunternehmeranteil) ein laufender Gewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG (n.F.) sind.
Um die Versagung von Steuervergünstigungen bei der Veräußerung von Anteilen an Mitunternehmensanteilen durch die Neufassung des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 und Satz 2 EStG sicherzustellen, wurden durch das UntStFG ergänzende Regelungen im Umwandlungssteuergesetz getroffen.
§ 20 Abs. 5 Satz 3 UmwStG sieht nunmehr vor, dass bei der Einbringung eines Anteils eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft die Steuervergünstigungen des § 16 Abs. 4 EStG, § 17 Abs. 3 EStG und des § 34 Abs. 1 und Abs. 3 EStG nicht gewährt werden. |
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