Besonderheiten bei Verlustvorträgen

Autor: Löbe

Nach § 10a Satz 1 GewStG wird der maßgebende Gewerbeertrag bis zu einem Betrag i.H.v. 1 Mio. Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den §§ 7-10 GewStG ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Der 1 Mio. Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 % um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.

Eine Kürzung des Gewerbeertrags um den Gewerbeverlust ist jedoch nur zulässig, wenn es sich in den maßgebenden Zeiträumen um dasselbe Unternehmen (= Unternehmensgleichheit) und denselben Unternehmer (= Unternehmergleichheit) handelt.

Unternehmeridentität