LAG München - Urteil vom 04.06.2008
11 Sa 886/07
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 17863/06

Betriebsübergang

LAG München, Urteil vom 04.06.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 886/07

DRsp Nr. 2008/18472

Betriebsübergang

»Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer noch längere Zeit nach einem vollzogenen Betriebsübergang dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses kann, wenn die Information nach § 613 a Abs.5 BGB unzureichend war. Hierzu vorgreiflich war zu prüfen, ob die vom Betriebsveräußerer den Mitarbeitern im konkreten Fall erteilte Information den Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB entsprochen hat. Dies wurde verneint.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses sowie über einen Beschäftigungsanspruch.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin war zuletzt seit 1.1.02 bei der Beklagten als kaufmännische Projektleiterin mit einem Jahreszieleinkommen in Höhe von rund EUR 00.000,- brutto im Bereich "C. ... (M. ...)" beschäftigt. Betriebszugehörigkeit besteht seit 1.10.82.