Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung.
Die Beklagte betreibt einen Elektroeinzelhandel. Der im Jahre 1962 geborene Kläger war seit dem 11. Februar 1982 bei der Beklagten zunächst als Beifahrer und seit dem 1. Januar 1987 als Auslieferungsfahrer beschäftigt. Er hatte die sogenannte "Braune Ware" (Hifi-, Fernseh- und Videogeräte) auszufahren und bei den Kunden aufzustellen. Sein Bruttoverdienst betrug zuletzt 4.096,00 DM monatlich.
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