Da das angefochtene Urteil noch im Jahre 2000 zugestellt worden ist, richtet sich die Zulässigkeit der Beschwerde nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften (Art.
Die Beschwerde ist hiernach teilweise unzulässig. Im Übrigen --und damit insgesamt-- ist sie unbegründet.
1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), ist die Beschwerde unbegründet. Es fehlt an der hierfür erforderlichen Klärungsbedürftigkeit.
Eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO liegt nur dann vor, wenn die in Betracht kommende Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit einer höchstrichterlichen Klärung bedarf. Sie besteht deshalb nicht, wenn die betreffende Frage bereits durch den Bundesfinanzhof (BFH) geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 9, m.w.N.). So verhält es sich im Streitfall.
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