I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte Einnahmen aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer aus der Aufstellung von Spielautomaten sowie aus dem Betrieb einer Spielhalle in G. Die Verwaltung wurde vom Wohnsitz des Klägers aus vorgenommen. Für die Spielhalle waren seinerzeit Räume angemietet und für die besonderen Erfordernisse entsprechend umgebaut worden. Wegen Arbeitsüberlastung und auch aus Krankheitsgründen veräußerte der Kläger die Spielhalle im Januar des Streitjahres 1990 für ... DM; der Veräußerungsgewinn betrug ... DM. Zum 1. September 1991 wurde der restliche Betrieb "Automatenaufstellung" in die ...Automaten-GmbH eingebracht.
In dem nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Einkommensteuerbescheid besteuerte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) den Gewinn als laufenden gewerblichen Gewinn. Die Einrichtung der Spielhalle habe nur zu einer Betriebserweiterung geführt; eine Trennung der Bereiche "Automatenaufstellung" und "Spielhalle" sei nicht zu erkennen. Die Kläger waren hingegen der Auffassung, dass die Spielhalle die Voraussetzungen eines Teilbetriebs erfülle. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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