I. Streitig ist, ob der bei der Veräußerung eines verpachteten und aufgegebenen Gewerbebetriebs auf den Geschäftswert entfallende Gewinn der Einkommensteuer unterliegt.
Die frühere, während des Revisionsverfahrens verstorbene und von den jetzigen Revisionsklägern beerbte Klägerin und Revisionsklägerin, Frau E.H., war (Vor-)Erbin ihres 1987 verstorbenen Ehemannes C.H. C.H. hatte bis zum Jahr 1971 eine Apotheke betrieben. Im Jahr 1971 erklärte er die Betriebsaufgabe; fortan verpachtete er den Betrieb. Nach seinem Tod setzte E.H. die Verpachtung zunächst fort. Im Streitjahr 1993 veräußerte sie den Betrieb. Dabei erzielte sie für den Geschäftswert einen (Netto-)Erlös in Höhe von 521 739 DM. Bei der Betriebsaufgabeerklärung durch C.H. im Jahr 1971 hatte das damals zuständige Finanzamt einen Geschäftswert nicht berücksichtigt.
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