BFH-Urteil vom 18.7.2023 zur Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten bei in der Krise stehen gelassenen Darlehen

Autor: Ott

In der Krise stehengelassene Finanzierungshilfen des Gesellschafters

Mit Urteil vom 18.07.20231) hat der BFH entschieden, dass ein in der Krise stehengelassenes Gesellschafterdarlehen gem. §  17 Abs.  2a Satz 3 Nr. 2 EStG mit dem zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise bestehenden Teilwert zu bewerten ist. Soweit danach der Darlehensverlust im Rahmen des §  17 EStG nicht zu berücksichtigen ist, kommt bei einer vor dem 01.01.2009 erworbenen Darlehensforderung auch die Berücksichtigung nach §  20 Abs.  2 EStG nicht in Betracht. Damit hat der BFH im Anschluss an das Urteil vom 20.06.20232) zum Ausfall der Regressforderung bei einer stehengelassenen Gesellschafterbürgschaft praktisch bedeutsame Fragen zur Anwendung des §  17 Abs.  2a und §  20 Abs.  2 EStG bei in der Krise stehengelassenen Darlehen und Bürgschaften des Gesellschafters geklärt. Dies wird zum Anlass genommen, das BFH-Urteil vom 18.07.2023 zu erläutern und die praktischen Auswirkungen zu diskutieren.