Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer vom Beklagten erklärten Kündigung.
Der Kläger war seit 1985 bei der Firma E B G (nachfolgend "B G "), deren Tätigkeit auf die Planung und Ausführung von Elektro- und EDV-Anlagen ausgerichtet war, als Elektroinstallateur beschäftigt. Der Beklagte ist als Insolvenzverwalter dieser GmbH tätig, bei der zuletzt 25 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Ein Betriebsrat existierte nicht.
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