Autor: Löbe |
Die Gewerbesteuerpflicht erlischt bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit der tatsächlichen Einstellung oder Veräußerung des Betriebs. Die tatsächliche Einstellung des Betriebs ist mit der völligen Aufgabe jeder werbenden Tätigkeit gegeben (R 2.6 Abs. 1 GewStR 2009). Das heißt, der letzte Geschäftsvorfall des noch werbenden Unternehmens muss abgewickelt sein. Die Aufgabe eines Handelsbetriebs liegt erst in der tatsächlichen Einstellung jedes Verkaufs.
Eine Betriebseinstellung liegt jedoch nicht erst dann vor, wenn der Betrieb für alle Zeiten eingestellt wird. Ausreichend ist bereits die Aufgabe des Betriebs für eine gewisse Dauer. Dabei darf aber die Betriebseinstellung nicht von vornherein nur vorübergehend geplant sein. So führt die Betriebseinstellung bei sogenannten Saisonbetrieben während der "toten Zeit" (Bauhandwerk, Bauindustrie oder Gastronomie) nicht zu einer Einstellung des Betriebs und Erlöschen der Gewerbesteuerpflicht, sondern nur zu einer vorübergehenden Unterbrechung (Ruhen) des Gewerbebetriebs.
Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen durch Rechtsgeschäft oder Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Unternehmer über, so gilt er durch den bisherigen Unternehmer als eingestellt und durch den Erwerber als neu gegründet.
Beispiel |
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|