Entstehung der Steuer

Autor: Löbe

Die Entstehung der Steuer, die maßgeblich für den Umfang der Steuerpflicht und für die Wertermittlung ist, wird umfassend in §  9 ErbStG geregelt. Während für Erwerbe von Todes wegen nach §  9 Abs.  1 Nr. 1 ErbStG unterschiedliche Zeitpunkte in Betracht kommen können, entsteht die Steuer bei Schenkungen unter Lebenden nach §  9 Abs.  1 Nr. 2 ErbStG stets mit dem Zeitpunkt, zu dem die Zuwendung ausgeführt wird. Eine Schenkung oder freigebige Zuwendung ist ausgeführt, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede, im Falle der freigebigen Zuwendung nach dem Willen des Zuwendenden, verschafft werden soll.1) Es kommt dabei grundsätzlich auf den Leistungserfolg an. Damit gilt im Zweifel der Grundsatz, dass der Schenker alles getan haben muss, was aus seiner Sicht für die Zuwendung an den Bedachten erforderlich ist. Es kommt darauf an, dass die Vermögensverschiebung endgültig ist.