Erwerbsarten

Autor: Linnartz

Eine Privilegierung der Übertragung von Betriebsvermögen findet derzeit in folgenden Fällen statt:

Erwerb von Todes wegen (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

Erwerb durch Schenkung unter Lebenden (§ 13a Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)1)

Erwerb von Todes wegen

Der Erwerb von Todes wegen: Der Erwerb von Todes wegen erfasst auch den Erwerb auf Grund der Fiktionen des § 3 Abs. 1 und 2 ErbStG. So kann privilegiertes Vermögen beispielsweise durch eine Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB) oder im Falle sonstigen Erwerbs, auf den die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des BGB Anwendung finden, übertragen werden.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt kein Erwerb begünstigten Vermögens in den Fällen der Übertragung nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 und 5 ErbStG vor, in denen eine Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung als vom Erblasser von Todes wegen als zugewendet gilt. Die Finanzverwaltung verneint den Erwerb begünstigten Vermögens, weil dieses nicht vom Erblasser selbst dem Erwerber zugewiesen worden sei.2)