Exkurs: Betriebsgrundstücke

Autor: Linnartz

Das in der Steuerbilanz aktivierte Betriebsgrundstück ist nicht zwingend in eine erbschafts- bzw. schenkungsteuerliche Vermögensaufstellung aufzunehmen. Durch § 99 BewG wird hinsichtlich der Betriebsgrundstücke die Bestandsidentität durchbrochen. Danach ist ein Betriebsgrundstück nur dann in die Vermögensaufstellung aufzunehmen, wenn es zu mehr als der Hälfte seines Wertes dem Gewerbebetrieb dient. Dies gilt unabhängig davon, ob das Grundstück in seiner Gesamtheit oder nur teilweise aktiviert ist. Für die Bewertung kommt es dabei nicht auf das Verhältnis der Nutzflächen zueinander an. Entscheidend sind vielmehr die jeweiligen Wertanteile. Dabei hängen die Wertanteile im Wesentlichen von den tatsächlich erzielten oder gegebenenfalls erzielbaren ortsüblichen Mieten ab.

Für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei dem in Rede stehenden Grundstück um ein Betriebsgrundstück handelt, ist zunächst festzustellen, wer Eigentümer des Grundstücks ist. Ein Grundstück, an dem neben dem Betriebsinhaber noch andere Personen beteiligt sind, gilt auch hinsichtlich des Anteils des Betriebsinhabers nicht als Betriebsgrundstück. Das Grundstück wäre somit in seiner Gesamtheit als Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes einzustufen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung gilt dies auch bei dem Miteigentum eines am Unternehmen nicht beteiligten Ehegatten.1)