Freibeträge

Autor: Linnartz

Kommt es bei Gewerbebetreibenden oder Freiberuflern zu Steuer auslösenden Übertragungsgewinnen, sind die Freibeträge nach § 16 Abs. 4 EStG und § 18 Abs. 3 EStG zu beachten.

Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wird nur auf Antrag gewährt. Er kann beantragt werden, wenn es zu Veräußerungsgewinnen aus der Übertragung eines Mitunternehmer- oder Teilmitunternehmeranteils kommt. In jedem Fall kann der Steuerpflichtige den Freibetrag jedoch nur einmal beanspruchen. Sofern der Freibetrag berechtigter Weise beantragt ist, wird er in voller Höhe gewährt. Eine Quotelung des Freibetrages findet nicht statt.1)

Den Freibetrag können nur natürliche Personen in Anspruch nehmen. Wird der Anteil an einer Kommanditgesellschaft von einer Mitunternehmerschaft veräußert, steht der Freibetrag den einzelnen Mitunternehmern als natürliche Personen zu. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse der einzelnen Mitunternehmer maßgeblich.