Gestaltungsüberlegungen

Autor: Linnartz

Da seit dem 01.01.2002 die Veräußerung von Teilen eines Kommanditanteils nicht mehr nach den §§ 16 Abs. 4, 34 EStG begünstigt ist, sind unter Beachtung des Einzelfalls folgende Gestaltungsmöglichkeiten bei der Übertragung von Teilen eines Kommanditanteils in Erwägung zu ziehen:

die modifizierte Nutzung des Zwei-Stufen-Modells durch die Übertragung des gesamten restlichen Kommanditanteils auf der zweiten Stufe;

die Beachtung des § 24 UmwStG bei der Aufnahme eines Gesellschafters in die Kommanditgesellschaft;

das Gewinnvorab-Modell oder die Vergütung stiller Reserven.

Im Einzelnen:

Beispiel Modizifiertes Zwei-Stufen-Modell

Modifiziertes Zwei-Stufen-Modell:

Der Kommanditist hat das 55. Lebensjahr bereits vollendet. Er möchte nun seinen Anteil auf einen Dritten übertragen. Der Buchwert des Betriebsvermögens soll 250.000 Euro, die stillen Reserven (Firmenwert) 150.000 Euro betragen.

Handelt es sich bei dem Dritten beispielsweise um ein zur Unternehmensfortführung geeignetes Familienmitglied, könnten in einem ersten Schritt diesem 20 % an dem Anteil des Alt-Kommanditisten nach § 6 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. EStG (n.F.) zum Buchwert übertragen werden.

Insoweit wäre auch eine Übertragung des Anteils am Mitunternehmeranteil gegen eine über dem Buchwert liegende Zahlung möglich, die dann allerdings bei dem Alt-Kommanditisten zu laufenden Einnahmen führt.