Gestaltungsüberlegungen

Autor: Linnartz

Aufgrund der Tatsache, dass Betriebsvermögen derzeit noch durch die §§ 13a und 19a ErbStG gegenüber Privatvermögen, das durchaus den gleichen steuerlichen Wert wie Betriebsvermögen haben kann, privilegiert wird, bestehen vielfältige Möglichkeiten, durch Gestaltung Steuern zu vermeiden.

Es lassen sich steuerliche Entlastungseffekte insbesondere dadurch erzielen, dass durch qualifizierte Umgestaltung Privatvermögen in Betriebsvermögen gewandelt wird. Eine solche Umwandlung des Vermögens kann beispielsweise erreicht werden durch die Einlage von Privatvermögen in eine bestehende oder neu zu gründende Kommanditgesellschaft.

Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die notwendigerweise entstehenden Kosten (Steuerberatung, Rechtsberatung, Notar, Registergericht) nicht außer Verhältnis zu den zu erwartenden Steuereinsparungen stehen.

Des Weiteren ist zu sehen, dass stille Reserven im Betriebsvermögen der Besteuerung unterworfen werden. Das heißt: Wird begünstigtes Betriebsvermögen später wieder in Privatvermögen umgewandelt, sind die stillen Reserven aufzudecken, was dann wiederum zu einer einkommensteuerlichen Belastung führt.