Grundsätzliches

Autor: Linnartz

Der Kommanditist führt in der Regel ein einheitliches bewegliches Kapitalkonto, dem die Einlage und die auf den Kommanditisten entfallenden Gewinnanteile gutgeschrieben werden. Als Besonderheit ist zu beachten,

dass Entnahmen zu Lasten des Kapitalanteils des Kommanditisten nach § 169 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs., 2. Fall HGB ausgeschlossen sind und

der Kapitalanteil des Kommanditisten in der Summe auf den Betrag der festgesetzten Einlagen begrenzt ist (§ 167 Abs. 2HGB).

Die Buchung von Verlustanteilen zu Lasten des Kapitalkontos des Kommanditisten kann dazu führen, dass ein negatives Kapitalkonto entsteht. Dieses negative Konto ist später mit Gewinnen zunächst wieder aufzufüllen (§ 169 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs., erster Fall HGB): der Kommanditist kann die auf ihn entfallenden Gewinnanteile nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist. In der Bilanz ist deswegen dieses Kapitalkonto des Kommanditisten als Aktivum zu zeigen. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass ein Verlustausgleichsanspruch der Gesellschaft gegen den Kommanditisten nicht besteht.1)

Besonderheiten ergeben sich nunmehr, wenn der ausscheidende Kommanditist im Zeitpunkt seines Ausscheidens ein negatives steuerliches Kapitalkonto hat bzw. die Summe aller möglichen Kapitalkonten negativ ist. Negative Kapitalkonten entstehen in der Regel auf zwei Arten: