Haftungsfragen

Autor: Linnartz

Kommanditisten:

Ein Kommanditist haftet nur dann, wenn er seine Einlage nicht oder nicht vollständig erbracht hat. Entsprechendes gilt, wenn er seine Einlage ganz oder teilweise zurückerhalten hat (§§ 171 Abs. 1,172 Abs. 4 HGB). Der Rückgewähr der Einlage ist in der Liquidationsphase die Zahlung von Auseinandersetzungsguthaben gleichzustellen. Die Haftung erstreckt sich gegebenenfalls auch auf in der Liquidationsphase begründete Verbindlichkeiten. Sofern und soweit Kommanditisten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft Sicherheiten (z.B. Bürgschaft, Grundschuld) gestellt haben, erlöschen diese Rechtsverhältnisse nicht. Die Haftung besteht somit fort.1)

Komplementär:

Steht kein ausreichendes Vermögen zum Ausgleich der Gesellschaftsverbindlichkeiten zur Verfügung, besteht die persönliche Haftung des Komplementärs fort. Zudem haftet der Komplementär für in der Liquidationsphase begründete Verbindlichkeiten persönlich.

Verjährung: