1Die Kürzungen nach § 1 werden nur gewährt, wenn der Berliner Unternehmer die Lieferungen und sonstigen Leistungen im Rahmen seines Unternehmens und für das Unternehmen des westdeutschen Unternehmers ausgeführt hat. 2§ 5 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt.
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