Kommanditanteil

Autor: Linnartz

Hinsichtlich der Bewertung des Kommanditanteils verweist § 12 Abs. 1, Abs. 5 ErbStG auf die allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes.

Maßgebend für die Besteuerung des Kommanditanteils mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist dabei der anteilige Einheitswert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Schenkung bzw. des Abfalls. Im Gegensatz hierzu wird der Anteil an einer Komplementär-GmbH, der sich im Sonderbetriebsvermögen befindet, mit seinem gemeinen Wert angesetzt. Dieser gemeine Wert wird mittlerweile in der Regel unter Beachtung des so genannten Stuttgarter Verfahrens ermittelt (§ 12 Abs. 2 ErbStG).1)

Das Betriebsvermögen, welches für die Bewertung des Kommanditanteils das maßgebliche ist, bestimmt sich ach § 95 BewG. Danach umf asst das Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 des EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.