Komplementär

Autor: Linnartz

Der Komplementär einer gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft ist in der Regel bereits wegen seiner unbeschränkten Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft Mitunternehmer.1) Das Mitunternehmerrisiko ergibt sich aus seiner persönlichen Haftung für die Schulden der Kommanditgesellschaft. Daraus, dass der Komplementär zur Geschäftsführung der Gesellschaft berufen ist (§ 161 HGB), ergibt sich grundsätzlich auch seine Mitunternehmerinitiative.

Nach der Auffassung des BFH2) gilt nichts anderes, wenn der Komplementär

im Innenverhältnis von einem oder mehreren Mitgesellschaftern (auch Kommanditisten) von seiner Haftung freigestellt ist,

am Verlust, an den stillen Reserven, am Firmenwert, sonstigen immateriellen Werten und am Liquidationserlös der Kommanditgesellschaft nicht teilnimmt,