Merkblatt Steuern GbR

Merkblatt: Steuern der GbR

 

1.   Einkommensteuer

Die GbR unterliegt als Personengesellschaft nicht der Einkommensteuer. Das von ihr erzielte Einkommen wird den Gesellschaftern zugerechnet und dort dem individuellen Einkommensteuersatz unterworfen. Die Qualifikation der Einkünfte erfolgt zweistufig:

(1) Zunächst ist auf der Ebene der Gesellschaft zu prüfen, ob steuerbare Einkünfte vorliegen und welcher Einkunftsart diese ggf. unterliegen.

(2) Sodann sind diese Prüfungsschritte auch bei den einzelnen Gesellschaftern vorzunehmen.

Besondere Beachtung verdient dabei die sogenannte Abfärbung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Wird eine im Übrigen vermögensverwaltend oder freiberuflich tätige GbR geringfügig gewerblich tätig, sind sämtliche Einkünfte der Gesellschaft in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren.

Hinweis

Dieses zumeist unerwünschte Ergebnis lässt sich vermeiden, indem für die gewerbliche Tätigkeit eine personenidentische Gesellschaft gegründet wird. Die steuerliche Anerkennung dieses Ausgliederungsmodells setzt allerdings voraus, dass sich die unterschiedlichen Tätigkeiten abgrenzen lassen und dass beide Gesellschaften nach außen hin in Erscheinung treten.

Je nach Unternehmensgegenstand können Gesellschafter einer GbR Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung erzielen.