1. Körperschaftsteuer
Aufgrund der Errichtung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft (§§ 14-17 KStG) wird dem Organträger das Einkommen der Organgesellschaft zugerechnet. Die beteiligten Gesellschaften sind dennoch weiterhin verpflichtet, ihren handelsrechtlichen Pflichten nachzukommen. Die Verschiebung des Einkommens erfolgt allein für steuerliche Zwecke außerhalb der Bilanz.
Bei der Ermittlung des Einkommens gelten gem. § 15 KStG folgende Besonderheiten:
Bei der Ermittlung des Einkommens bei Organschaft gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften Folgendes:
· Ein Verlustabzug i.S.d. § 10d des Einkommensteuergesetzes ist bei der Organgesellschaft nicht zulässig.
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